Der Steuerbonus für Heimunterbringung und Pflege kann laut Bundesfinanzhof (BFH) nur für die eigene Heimunterbringung und die eigene dauernde Pflege beansprucht werden. Im Streitfall hatte ein Sohn seine Mutter in einer Seniorenresidenz untergebracht und die anfallenden Kosten von seinem Konto abbuchen lassen. Die Ausgaben für die Seniorenresidenz hatte er in seiner eigenen Steuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht. Der BFH lehnte einen Kostenabzug ab: Abzugsberechtigt sei nur der Leistungsempfänger selbst, nicht aber die Person, die für die Unterbringung oder Pflege einer anderen Person aufkomme.